titelbild erhoete regensich

Erhöhte Regensicherheit

Mit In-Krafttreten der ÖN B 2219 und ÖN B 7219 entstanden die Begriffsdefinitionen „regensicher“ und „erhöht regensicher“.

Um Schalungsbahnen als „erhöht regensicher“ bezeichnen zu dürfen, sollten folgende 3 Kriterien erfüllt werden: 

Nageldichtheit              Wasserdichtheit Nahtdichtheit
nageldichtheit bitumenbahn wasser nahtdichtheit
 
Die Nageldichtheit ist
durch die Prüfung von Unterdeckbahnen gemäß
ÖN 3647 nachzuweisen.
Die Wasserdichtheit kann durch
die Erfüllung der Bestimmung
der Wasserdichtheit von Abdichtungsbahnen-, Bitumen-, Kunststoff-und Elastomer-
bitumenbahnen für
Dachabdichtungen gemäß
EN 1928 geprüft werden.
Für Kunststoffbahnen
existiert keine entsprechende Norm, daher keine Prüfungsmöglichkeit!
Als Provisorium wurde
die ÖN B 3661 Scherfestigkeit
für Kunststoffbahnen
herangezogen.


Die Begriffsdefinition „auf erhöhte Regensicherheit geprüft“ ohne Hinweis auf die zugrundeliegende Ö-Norm führte zu vielfachem Missbrauch im Produkteinsatz. Diverse Anbieter prüften nur ein Kriterium und boten die Schalungsbahn als „erhöht regensicher“ an.

Nachdem selbst Verpackungsfolien als erhöht regensicher bezeichnet wurden, mussten normative Regelungen gefunden werden, um weitere Schäden zu vermeiden.
Dieser Wildwuchs konnte durch die Einführung der ÖN B 4119 im Dezember 2010 endlich gestoppt werden.

In dieser Norm wurde die Materialbeschaffenheit unter Angabe von Produkttypen (z.B. 3sk–Selbstklebebitumenbahn 3mm für Kaschierungen auf Aufsparrendämmungen) definiert. Es wird eindeutig klar gestellt, welche Bahnen die Kriterien der erhöhten Regensicherheit erfüllen.
Somit gelang es, den Graubereich der Nahtdichtheit zu lösen.

Daher dürfen Produktdeklarationen in Verbindung mit dem Begriff der „erhöhten Regensicherheit“ nur mehr in Bezug auf eine EN- oder ÖNORM erfolgen:
„Von Prüfanstalt auf erhöhte Regensicherheit gemäß ÖN B 4119 geprüft“

Seit 2018 dürfen ausnahmslos nur mehr deklarierte Produkte gemäß überarbeiteten ÖN B 4119 eingesetzt werden. Dies gilt ebenso für Oberflächenkaschierungen bei Aufsparrendämmungen als auch für Schalungsbahnen.